OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.08.2021
6 UF 120/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1628 S. 1;

Eilentscheidung zur Übertragung der alleinigen Befugnis zur Entscheidung über eine Impfung eines Jugendlichen gegen das CoronavirusDurchführung einer Impfung mit einem mRNA-ImpfstoffEmpfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 6 UF 120/21

DRsp Nr. 2022/1814

Eilentscheidung zur Übertragung der alleinigen Befugnis zur Entscheidung über eine Impfung eines Jugendlichen gegen das Coronavirus Durchführung einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission

1. Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind im Sinne des § 630d BGB bedarf es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern. Können diese sich in dieser Frage nicht einigen, ist eine Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen.2. Die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Verfahrenswert für die erste Instanz auf ebenfalls 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1628 S. 1;

Gründe

I.