OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2021
13 WF 106/21
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2022, 57
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 144/21

Eilverfahren über TrennungsunterhaltBeschwerde gegen die Festsetzung eines VerfahrenswertesGeltendmachung des vollen Unterhalts im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 13 WF 106/21

DRsp Nr. 2021/11427

Eilverfahren über Trennungsunterhalt Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes Geltendmachung des vollen Unterhalts im einstweiligen Anordnungsverfahren

Der Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt ist auch dann gem. §§ 41, 51 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Werts der Hauptsache anzusetzen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhalt geltend gemacht wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.5.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warendorf vom 30.4.2021, betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes, dahin abgeändert, dass der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 3.366,- € festgesetzt wird.

Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 59 Abs. 1;

Gründe

I

Das Amtsgericht hat im einstweiligen Anordnungsverfahren über einen geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gegen den Antragsgegner entschieden. Den Wert des Verfahrens hat es, ausgehend von einer geltend gemachten Unterhaltsforderung von monatlich 561,- €, unter Anwendung des § 51 FamGKG auf 6.732,- € (12-facher Wert des monatlichen Unterhalts) festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die darauf verweist, dass der Streitwert in Anwendung des § 41 FamGKG nur 3.366,- € betragen sollte.