Der Auskunftsanspruch müsse aber wohl auf Fälle beschränkt werden, in denen dem fordernden Ehegatten schlechthin die Konkretisierung und Bezifferung seines Beitrags zur Vermögensvermehrung auf seiten des anderen Ehegatten nicht möglich sei. Dies ergebe sich u.a. auch daraus, daß im griechischen Recht ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz bestehe.
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