OLG München - Beschluß vom 18.11.1997
26 W 3049/97
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 631

OLG München - Beschluß vom 18.11.1997 (26 W 3049/97) - DRsp Nr. 1998/16746

OLG München, Beschluß vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 26 W 3049/97

DRsp Nr. 1998/16746

Ein Kind hat nach rechtskräftiger Feststellung seiner nichtehelichen Abstammung und nachfolgender Anerkennung durch den leiblichen Vater oder nach rechtskräftiger Feststellung von dessen Vaterschaft in analoger Anwendung von § 1610 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anfechtungsprozesses als Sonderbedarf. Dieser Anspruch besteht im Hinblick auf seine Eigenschaft als Unterhaltsanspruch nur, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.