OLG Köln vom 20.06.1978
21 UF 412/77
Normen:
BGB § 1381 ;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 511
LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 21

OLG Köln - 20.06.1978 (21 UF 412/77) - DRsp Nr. 1994/12600

OLG Köln, vom 20.06.1978 - Aktenzeichen 21 UF 412/77

DRsp Nr. 1994/12600

Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB steht dem Schuldner beim Zugewinnausgleich nicht zu, wenn die Gläubigerin bei einer Ehedauer von über zehn Jahren, in der sie vier Kinder aufgezogen hat, ca. ein dreiviertel Jahr vor dem Ende des Güterstandes ein ehebrecherisches Verhältnis zu einem anderen Mann aufnimmt und sich trotz nachhaltiger Bemühungen des Schuldners um eine Rückkehr der Gläubigerin weigert, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß der Schuldner den Unterhalt der vier Kinder im wesentlichen tragen muß.

Normenkette:

BGB § 1381 ;
Fundstellen
FamRZ 1979, 511
LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 21