SchlHOLG, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 70/05
AG Niebüll, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 85/04
Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer Startgutschrift als Grundlage für eine gerichtliche Regelung; Voraussetzungen einer unbilligen Härte bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgungsanrechte eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit vorgezogener Altersgrenze; Wirksamkeit der in §§ 78, 79 Abs. 1 S. 1 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für rentenferne Versicherte enthaltenen Übergangsregelung; Voraussetzungen für eine Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
BGH, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen XII ZB 53/06
DRsp Nr. 2009/765
Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer Startgutschrift als Grundlage für eine gerichtliche Regelung; Voraussetzungen einer unbilligen Härte bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgungsanrechte eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit vorgezogener Altersgrenze; Wirksamkeit der in §§ 78, 79 Abs. 1 S. 1 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für rentenferne Versicherte enthaltenen Übergangsregelung; Voraussetzungen für eine Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a) Die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2BetrAVG enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam. Verfügt ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend § 148ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechnungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an BGHZ 174, 127 ff.).
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