BGH - Beschluss vom 05.11.2008
XII ZB 53/06
Normen:
BGB § 1587b Abs. 2; BGB § 1587c Nr. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; SG (a.F.) § 45 Abs. 2 Nr. 5; VBLS § 78; VBLS § 79 Abs. 1; ZPO § 148; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 346
FamRB 2009, 70
FamRZ 2009, 303
MDR 2009, 330
NJW-RR 2009, 361
NVwZ 2009, 1056
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 70/05
AG Niebüll, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 85/04

Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer Startgutschrift als Grundlage für eine gerichtliche Regelung; Voraussetzungen einer unbilligen Härte bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgungsanrechte eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit vorgezogener Altersgrenze; Wirksamkeit der in §§ 78, 79 Abs. 1 S. 1 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für rentenferne Versicherte enthaltenen Übergangsregelung; Voraussetzungen für eine Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BGH, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen XII ZB 53/06

DRsp Nr. 2009/765

Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer Startgutschrift als Grundlage für eine gerichtliche Regelung; Voraussetzungen einer unbilligen Härte bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgungsanrechte eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit vorgezogener Altersgrenze; Wirksamkeit der in §§ 78, 79 Abs. 1 S. 1 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für rentenferne Versicherte enthaltenen Übergangsregelung; Voraussetzungen für eine Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

a) Die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam. Verfügt ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechnungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an BGHZ 174, 127 ff.).