AG Essen - Urteil vom 18.11.1994
103 F 48/94
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 880

AG Essen - Urteil vom 18.11.1994 (103 F 48/94) - DRsp Nr. 1995/6464

AG Essen, Urteil vom 18.11.1994 - Aktenzeichen 103 F 48/94

DRsp Nr. 1995/6464

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ist gem. § 1579 Nr. 7 BGB trotz Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten auszuschließen, wenn die Ehe nur ca. 4 Jahr gedauert hat und die Erwerbsunfähigkeit auf einer bereits vor der Eheschließung bestehenden Krankheit und einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Medikamentenabhängigkeit beruht und der Unterhaltsverpflichtete bereits 15 Jahre Unterhalt gezahlt hat.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ;

Hinweise:

Mit Urteil vom 18.02.1992 - 103 F 132/92, FamRZ 1994, 706, hatte das Amtsgericht Essen bereits eine Abänderungsklage der Beklagten des vorliegenden Verfahrens auf Zahlung eines weiteren, über den titulierten Unterhalt hinausgehenden Unterhalts abgewiesen.

Fundstellen
FamRZ 1995, 880