OLG Hamburg - Beschluß vom 09.06.1989
2 WF 30/89
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 990

OLG Hamburg - Beschluß vom 09.06.1989 (2 WF 30/89) - DRsp Nr. 1996/22985

OLG Hamburg, Beschluß vom 09.06.1989 - Aktenzeichen 2 WF 30/89

DRsp Nr. 1996/22985

Ein nicht leistender Schuldner gibt in der Regel Anlaß zur Klageerhebung, zumindest wenn er sich in Verzug befindet. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner eine vereinbarte Unterhaltserhöhung verspätet leistet. Bei dieser Sachlage ist eine andere Beurteilung in der Frage der Klageveranlassung auch nicht deshalb gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner nicht zunächst zur Vornahme einer außergerichtlichen Titulierung der erhöhten Unterhaltsverpflichtung (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 50 JWG, § 55a KostO) aufgefordert hat, sondern sogleich gerichtlich gegen ihn vorgegangen ist. Selbst wenn der Schuldner in seinem ersten Schriftsatz sodann ein Anerkenntnis ankündigt, hat er Anlaß zur Klageerhebung gegeben.

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Hinweise:

Die §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 50 JWG sind durch die §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 Abs. 1 S.1 SGB VIII ersetzt worden.

Fundstellen
FamRZ 1989, 990