OLG Hamburg - Beschluß vom 09.06.1989 (2 WF 30/89) - DRsp Nr. 1996/22985
OLG Hamburg, Beschluß vom 09.06.1989 - Aktenzeichen 2 WF 30/89
DRsp Nr. 1996/22985
Ein nicht leistender Schuldner gibt in der Regel Anlaß zur Klageerhebung, zumindest wenn er sich in Verzug befindet. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner eine vereinbarte Unterhaltserhöhung verspätet leistet. Bei dieser Sachlage ist eine andere Beurteilung in der Frage der Klageveranlassung auch nicht deshalb gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner nicht zunächst zur Vornahme einer außergerichtlichen Titulierung der erhöhten Unterhaltsverpflichtung (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 50 JWG, § 55aKostO) aufgefordert hat, sondern sogleich gerichtlich gegen ihn vorgegangen ist. Selbst wenn der Schuldner in seinem ersten Schriftsatz sodann ein Anerkenntnis ankündigt, hat er Anlaß zur Klageerhebung gegeben.