OLG Thüringen - Beschluss vom 16.05.2018
1 UF 1/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; ZPO § 162 Abs. 1; BGB §§ 119 ff.;
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 522/16

Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar

OLG Thüringen, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 1 UF 1/18

DRsp Nr. 2018/16764

Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar

Die Wirksamkeit der in § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezählten - einseitigen - Parteihandlungen, hier des Rechtsmittelverzichts, ist nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung abhängig. Grundsätzlich werden solche Prozesshandlungen in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 18.10.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhausen wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der weiteren Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf bis 13.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; ZPO § 162 Abs. 1; BGB §§ 119 ff.;

Gründe:

I.

Im Termin vom 18.10.2017, in dem der Antragsteller und die Antragsgegnerin persönlich anwesend waren, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhausen durch Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten aus dem Verbund der Ehesache abgetrennt.

Nach Verkündung des Beschlusses haben die Anwälte im Beisein der Beteiligten ausweislich des Protokolls vom 18.10.2017 übereinstimmend erklärt: