OLG Bamberg, vom 07.09.1988 - Aktenzeichen 2 WF 88/88
DRsp Nr. 1994/8155
Ein Selbständiger genügt seiner unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht, wenn er den für die Ermittlung seiner Einkünfte erforderlichen Jahresabschluß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres übermittelt. Auch eine geringfügige Überschreitung dieser Frist (hier: zwei Wochen) schadet nicht.