AG Kerpen - Urteil vom 02.02.1994
51 F 142/93
Normen:
BGB § 1361, § 1602, 1603 ; BSHG § 91 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 1046
FamRZ 1994, 1424

AG Kerpen - Urteil vom 02.02.1994 (51 F 142/93) - DRsp Nr. 1995/2261

AG Kerpen, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 51 F 142/93

DRsp Nr. 1995/2261

Ein Unterhaltsberechtigter kann auch nach der Neufassung des § 91 BSHG seine Forderung auch auf rückständigen Unterhalt im eigenen Namen einklagen, wenn er in der vergangenen Zeit Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und für die Zukunft zu erwarten steht, daß er weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Die bis zur Zustellung der Klage aufgelaufenen Rückstände kann der Unterhaltsberechtigte unter den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft geltend machen. Für jeden Unterhaltsberechtigten besteht das dazu erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Klage im eigenen Namen trotz des gesetzlichen Forderungsübergangs. Die erforderliche Ermächtigung des Unterhaltsberechtigten zu Klage durch den Träger der Sozialhilfe kann auch aus einer dem Gericht bekannten ständigen Praxis des Trägers der Sozialhilfe gefolgert werden. Der Unterhaltsberechtigte muß jedoch für die bis zur Zustellung der Klage, einschließlich des Monats in welchem die Zustellung erfolgt, Zahlung an den Träger der Sozialhilfe beantragen.