OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1992
5 UF 30/92
Normen:
BGB § 1569, § 1585c, § 157 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 973

OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1992 (5 UF 30/92) - DRsp Nr. 1994/10366

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 5 UF 30/92

DRsp Nr. 1994/10366

»Ein Unterhaltsverzicht enthält in der Regel nicht den Vorbehalt, bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erneut Unterhalt zu verlangen.« Für einen anderweitigen Inhalt der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht ist derjenige darlegungs- und beweislastig, der nach der Vereinbarung des Unterhaltsverzichts aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände Unterhalt begehrt.

Normenkette:

BGB § 1569, § 1585c, § 157 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Ein Auskunftsanspruch besteht dann nicht, wenn ein Unterhaltsanspruch schon dem Grunde nach zu verneinen ist. Davon ist das Familiengericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausgegangen.

Nach dem Wortlaut ihrer Verzichtserklärung vom. 26.06.1986 hat die Klägerin eindeutig nicht lediglich auf die Rechte aus dem bis dahin bestehenden Unterhaltstitel, sondern auf ihren materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch selbst verzichtet. Dass in der Erklärung in Klammern der Betrag des titulierten Unterhalts angegeben wurde, diente ersichtlich nur der Klarstellung der Höhe des Unterhaltsanspruches, auf den verzichtet wurde.