Türk. Kassationshof - Urteil vom 14.12.1992
E 1992/2853, K 1992/20629
Normen:
Türk. ZGB Art. 83, Art. 86 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 571

Türk. Kassationshof - Urteil vom 14.12.1992 (E 1992/2853, K 1992/20629) - DRsp Nr. 1994/16077

Türk. Kassationshof, Urteil vom 14.12.1992 - Aktenzeichen E 1992/2853, K 1992/20629

DRsp Nr. 1994/16077

Ein Verlobungsgeschenk bzw. dessen Ersatz ist zumindest dann zurückzugewähren, wenn es sich um ein "übertriebenes" Geschenk handelt. Ein Verlobungsgeschenk gilt als üblich, wenn es nicht nur den örtlichen Sitten und Gebräuchen entspricht, sondern auch unter den Bedingungen zur Zeit der Schenkung in seinem Wert nicht übertrieben ist. Ob das Verlobungsgeschenk übertrieben ist, bestimmt sich nach den finanziellen und sozialen Verhältnissen der Parteien, also insbesondere danach, ob die schenkende Partei das Geschenk unter Überschreitung ihrer finanziellen Möglichkeiten gemacht hat.

Normenkette:

Türk. ZGB Art. 83, Art. 86 Abs. 1 ;

Hinweise:

vgl. zum Recht des Verlöbnisses nach türkischem Recht: Anmerkung von Rumpf zu dieser Entscheidung, FamRZ 1994, 571 ff

Fundstellen
FamRZ 1994, 571