OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.09.1994
9 UF 75/94
Normen:
BGB § 1603, § 1610 Abs. 2, § 1610a, § 1613 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 245/93

OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.09.1994 (9 UF 75/94) - DRsp Nr. 1998/16779

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 9 UF 75/94

DRsp Nr. 1998/16779

Ein von der Berufsgenossenschaft gezahltes Pflegegeld zählt zu den Sozialleistungen im Sinne von § 1610a BGB. Eine Unfallrente ist dem Grunde nach unterhaltspflichtiges Einkommen, da sie Einkommensersatzfunktion hat. Sie ist allerdings um den behinderungsbedingten Mehraufwand des Empfängers der Rente zu bereinigen. Die Kinderzulage zur Unfallrente ist im Rahmen des Kindergeldausgleichs zwischen den Eltern zu behandeln und in Höhe der verdrängten Kindergeldbeträge auf den Tabellenbetrag aufzuschlagen. Ist der Unterhaltspflichtige schwerstbehindert kann es unangemessen sein ein mietfreies Wohnen im eigenen Haus einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn die Schwerstbehinderung des Unterhaltspflichtigen einen überdurchschnittlichen Reparatur- und Erhaltungsaufwand sowohl für das Haus als auch für dessen Ausstattung nach sich zieht. Die Kosten des Nachhilfeunterrichts für ein unterhaltsberechtigtes Kind können je nach den Umständen Sonderbedarf oder ein sonstiger, den normalen Bedarf erhöhender Bedarf sein. Sie sind nur dann von dem Unterhaltspflichtigen zu tragen, wenn sie bei vernünftiger Betrachtung notwendig und gerechtfertigt sind.

Normenkette:

BGB § 1603, § 1610 Abs. 2, § 1610a, § 1613 Abs. 2;

Tatbestand und Entscheidungsgründe: