KG - Beschluß vom 24.03.1992 (1 W 451/92) - DRsp Nr. 1995/2626
KG, Beschluß vom 24.03.1992 - Aktenzeichen 1 W 451/92
DRsp Nr. 1995/2626
Ein zum Betreuer oder Pfleger bestellter Rechtsanwalt kann den Anspruch, der aus einem für die von ihm gesetzlich vertretene Person als Anwalt geführten Prozeß berechenbar ist, nicht im Verfahren nach § 19BRAGO festsetzen lassen, da die anwaltliche Tätigkeit nicht das Ergebnis eines von der vertretenen Partei erteilten Prozeßauftrages ist, sondern das einer gerichtlichen Pflegerbestellung.