OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.03.2000
6 UF 18/00
Normen:
BGB § 1618 S. 4 BGB ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 230
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 10.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen F 14/99

Einbenennung ausländischer Kinder - Ersetzung der Einwilligung - Kindeswohl - Identitätswahrung - Integration - additiver Doppelname

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 6 UF 18/00

DRsp Nr. 2001/3537

Einbenennung ausländischer Kinder - Ersetzung der Einwilligung - Kindeswohl - Identitätswahrung - Integration - additiver Doppelname

1. Bei der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung des Kindes kommt es bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen aller Beteiligten allein darauf an, ob eine Namensänderung bzw. Namensergänzung für das weitere Wohl des Kindes erforderlich ist.2. Stammen die Eltern und das Kind aus dem Ausland (hier: Russland) und erfordert die gedeihliche Persönlichkeitsentwicklung des Kindes wegen der erforderlichen Identitätswahrung die Beibehaltung des (russischen) Geburtsnamens, dann ist in solch einem konkreten Einzelfall ein additiver Doppelname in Betracht zu ziehen, um die von beiden Elternteilen gewünschte Integration des Kindes in Deutschland durch einen deutsch klingenden Familiennamen zu unterstützen.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 BGB ;

Gründe:

Zunächst nimmt der Senat auf seine früheren Beschlüsse vom 29.03.1999 und 23.09.1999 Bezug. Auch diese dritte Beschwerde ist gemäß § 621 e ZPO zulässig. Die Eltern sind nunmehr ausreichend angehört, die Argumente pro et contra sind ausgetauscht, das Verfahren ist nunmehr zur abschließenden Bescheidung reif.