OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.08.2000
5 W 133/00
Normen:
BGB § 1618 ;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 29.06.2000

Einbenennung des Kindes - gemeinsames Sorgerecht Geschiedener - Name der wieder verheirateten Mutter - Erklärung der Eltern und des Ehemannes der Mutter

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.08.2000 - Aktenzeichen 5 W 133/00

DRsp Nr. 2001/13829

Einbenennung des Kindes - gemeinsames Sorgerecht Geschiedener - Name der wieder verheirateten Mutter - Erklärung der Eltern und des Ehemannes der Mutter

»Sind die geschiedenen Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, so kann der Name, den die wieder verheiratete Mutter trägt, dem Kind durch Erklärung der geschiedenen Eltern und des Ehemannes der Mutter erteilt werden.«

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf die Beschlüsse der Vorinstanzen Bezug genommen.

Die gem. §§ 49 Abs. 2 PStG; 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.