BayObLG - Beschluss vom 05.09.2002
1Z BR 91/02
Normen:
BGB § 1618 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 50
BayObLGZ 2002, 288
FamRZ 2002, 1734
OLGReport-BayObLG 2003, 15
Rpfleger 2003, 26
VersR 2004, 1897
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 242/02
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen III 4/02

Einbenennung des Kindes ohne Einwilligung des verstorbenen Elternteils - Vorlagebschluss

BayObLG, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 91/02

DRsp Nr. 2002/16325

Einbenennung des Kindes ohne Einwilligung des verstorbenen Elternteils - Vorlagebschluss

»Die Einbenennung des Kindes nach § 1618 Satz 1 BGB bedarf nicht der Einwilligung des verstorbenen anderen Elternteils, mithin auch nicht deren Ersetzung durch das Familiengericht (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Zweibrücken vom 5.2.1999 = FamRZ 1999, 1372).«

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Gründe

I.

Das 1992 geborene Kind ist aus der Ehe der Beteiligten zu 1 mit R. hervorgegangen. Es erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern R. Die Ehe der Eltern wurde geschieden Am 21.9.2000 heiratete die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2, dessen Geburtsname S. zum Ehenamen bestimmt wurde. Der Vater des Kindes verstarb am 24.12.2000.

Die Mutter des Kindes und der Stiefvater erklärten am 16.8.2001 in standesamtlich beglaubigter Form, dass dem Kind der Ehename S. als Familienname erteilt wird; das Kind hat eingewilligt. Auf Anfrage des Standesbeamten teilte das Familiengericht mit, dass die Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Vaters nicht möglich sei, weil nur eine notwendige Einwilligung ersetzt werden könne und nach dem Ableben des Vaters dessen Einwilligung nicht mehr erforderlich sei.