I.
Das 1992 geborene Kind ist aus der Ehe der Beteiligten zu 1 mit R. hervorgegangen. Es erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern R. Die Ehe der Eltern wurde geschieden Am 21.9.2000 heiratete die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2, dessen Geburtsname S. zum Ehenamen bestimmt wurde. Der Vater des Kindes verstarb am 24.12.2000.
Die Mutter des Kindes und der Stiefvater erklärten am 16.8.2001 in standesamtlich beglaubigter Form, dass dem Kind der Ehename S. als Familienname erteilt wird; das Kind hat eingewilligt. Auf Anfrage des Standesbeamten teilte das Familiengericht mit, dass die Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Vaters nicht möglich sei, weil nur eine notwendige Einwilligung ersetzt werden könne und nach dem Ableben des Vaters dessen Einwilligung nicht mehr erforderlich sei.
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