OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2019
13 WF 35/19
Normen:
FamFG § 158 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 31/18

Einbenennung eines KindesUnterbliebene Bestellung eines Verfahrensbeistandes als Verfahrensfehler

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2019 - Aktenzeichen 13 WF 35/19

DRsp Nr. 2019/9384

Einbenennung eines Kindes Unterbliebene Bestellung eines Verfahrensbeistandes als Verfahrensfehler

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 19. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Zehdenick zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 1;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Einbenennung des Kindes.

Das beteiligte Kind führt den Namen des Antragsgegners, seines Vaters. Es lebt im Haushalt der Antragstellerin, seiner Mutter, und deren Ehemann. Die Eheleute führen den Geburtsnamen des Ehemannes als Ehenamen und wollten diesen Namen dem Kind erteilen. Der Antragsgegner lehnte es ab, in diese Einbenennung einzuwilligen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Einwilligung zu ersetzen. Die Einbennung entspreche dem Wunsch des Kindes, und das Kindeswohl sei gefährdet, weil das Kind wegen der Namensverschiedenheit in seiner Familie höchst unzufrieden sei und sich zurückgesetzt fühle. Es sei durch einen Loyalitätskonflikt und durch den Namen des Antragsgegners belastet.

Der Antragsgegner hat sich gegen die Ersetzung seiner Einwilligung gewandt, weil er an dem Willen des Kindes, den Namen zu ändern, zweifle. Es scheine ihm eher der Wunsch der Antragstellerin zu sein, dass das Kind nicht mehr den Namen des Vaters trage.