Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat statt der nun geltenden Tabellenwerte der 3. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung noch die Tabellenwerte der Tabelle 1 der Barwertverordnung in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung zugrunde gelegt.
Die in der Ehezeit (1.9.1970 bis 30.9.2005) von der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbenen Anwartschaften in Höhe von 33,44 EUR monatlich sind daher umzurechnen wie folgt:
33,44 EUR x 12 x 10,2 (Barwertfaktor aus der Tabelle 1 bei einem Alter von 53 Jahren am Ende der Ehezeit: 6,8 x 150 %) x 0,0001734318 x 26,13 = 18,55 EUR.
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