SchlHOLG - Beschluss vom 15.07.2008
10 UF 75/07
Normen:
ZPO § 106 ; RVG § 59 ;
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 191/06

Einbeziehung der Kosten beider Instanzen bei der Durchführung des Kostenausgleichs

SchlHOLG, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 10 UF 75/07

DRsp Nr. 2008/19612

Einbeziehung der Kosten beider Instanzen bei der Durchführung des Kostenausgleichs

»Sind in beiden Instanzen die Kosten nach Quoten verteilt worden, müssen bei Durchführung des Kostenausgleichs die Kosten beider Instanzen auch dann einbezogen und einheitlich festgesetzt werden, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.«

Normenkette:

ZPO § 106 ; RVG § 59 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben um Unterhalt gestritten. Der Klägerin war in beiden Instanzen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nach dem vor dem Berufungsgericht am 21. September 2007 geschlossenen Vergleich tragen von den Kosten erster Instanz die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4, von den Kosten zweiter Instanz die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

Die Klägerin hat beantragt, den Kostenausgleich für beide Instanzen durchzuführen und den bereits für die erste Instanz ergangenen (auf einer Kostenquotelung von 87 % zu 13 % beruhenden) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. März 2007 aufzuheben.