Die Parteien haben um Unterhalt gestritten. Der Klägerin war in beiden Instanzen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nach dem vor dem Berufungsgericht am 21. September 2007 geschlossenen Vergleich tragen von den Kosten erster Instanz die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4, von den Kosten zweiter Instanz die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.
Die Klägerin hat beantragt, den Kostenausgleich für beide Instanzen durchzuführen und den bereits für die erste Instanz ergangenen (auf einer Kostenquotelung von 87 % zu 13 % beruhenden) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. März 2007 aufzuheben.
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