OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.10.2005
10 UF 407/05
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 5 § 1587b ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 711
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 693/04

Einbeziehung der privaten Berufsunfähigkeitsrente beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 10 UF 407/05

DRsp Nr. 2006/30146

Einbeziehung der privaten Berufsunfähigkeitsrente beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

»1. Die private Berufsunfähigkeitsrente ist in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. BGH - XII ZB 289/03 - 20.07.2005).2. Die Billigkeitsabwägung gem. § 3b Abs. 1 VAHRG wird in der Regel allenfalls zu einem Ausgleich gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG führen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 5 § 1587b ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Cham hat mit Endurteil vom 08.03.2005 die am 25.08.1988 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter, Ziffer 2. den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung beiderseitiger Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung und geringer Anrechte der Ehefrau aus betrieblicher Altersversorgung und Lebensversicherung durchgeführt. Es gelangte hierbei zu einem Ausgleichsbetrag von, 37,72 Euro. Nicht einbezogen wurden die Anrechte des Ehemanns aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber der ..., aus welcher seit 01.10.2001 bis längstens 03.10.2026 monatlich 1.376,40 Euro geleistet werden.