Einbeziehung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 03.06.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 764/80
DRsp Nr. 1994/5020
Einbeziehung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich
A. Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind, sind in den Versorgungsausgleichs einzubeziehen. Dies folgt aus der Grundsatznorm des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 1587a Abs. 2 Nr. 2BGB und die Vorschriften des Rentenrechts stehen dem nicht entgegen. Wenn der Zeitpunkt der Beitragserstattung nicht festgestellt oder ausreichend eingegrenzt werden kann, wird i.d.R. davon auszugehen sein, daß die Beiträge in dem Zeitpunkt entrichtet worden sind, für den sie geleistet sind. Das Gericht muß in solchen Fällen versuchen, den Zeitpunkt mittels der nach § 12FGG gebotenen Ermittlungen festzustellen.
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