BGH - Urteil vom 20.09.1995
XII ZR 16/94
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1374 Abs. 2 Lebensversicherung 1
BGHZ 130, 377
DNotZ 1996, 465
DRsp I(165)237f (Ls)
EzFamR BGB § 1374 Nr. 11
EzFamR aktuell 1995, 421
FPR Service 12-1995 II
FamRZ 1995, 1481
FamRZ 1995, 1562
JZ 1996, 203
JuS 1996, 74
MDR 1995, 1232
MDR 1995, 1323
NJW 1995, 3113
WM 1995, 2039
ZEV 1996, 26
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Bochum,

Einbeziehung einer aufgrund des Todes eines Dritten zugeflossenen Lebensversicherungssumme in den Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen XII ZR 16/94

DRsp Nr. 1996/149

Einbeziehung einer aufgrund des Todes eines Dritten zugeflossenen Lebensversicherungssumme in den Zugewinnausgleich

»Eine Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erhält, gehört zu seinem privilegierten Vermögen i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB und unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des zwischen dem 17. und 19. Dezember 1994 verstorbenen Antragsgegners nimmt die Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Anspruch, den der Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht hatte. Die Ehe wurde am 17. Mai 1974 geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 15. Juli 1991 zugestellt. Das Scheidungsurteil ist seit dem 20. Juli 1993 rechtskräftig.

Die Antragstellerin erwarb während der Ehe ein mit Krediten belastetes Dreifamilienhaus, dessen Wert zwischen den Parteien streitig ist. Sie wurde ferner Alleinerbin ihres am 1. August 1988 tödlich verunglückten Sohnes aus erster Ehe. Im Jahre 1988 wurden ihr als Bezugsberechtigter aus zwei Lebensversicherungen, die ihr Sohn kurze Zeit vor seinem Tod abgeschlossen hatte, 121.000 DM ausbezahlt.