Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 26. April 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
I.
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und dabei insbesondere darum, ob eine betriebliche Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) ist Deutscher, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) Französin. Ihre im Mai 1987 geschlossene Ehe wurde auf einen im Juli 2006 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts vom Februar 2008 unter Anwendung deutschen Rechts geschieden, nachdem die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden war. Der Scheidungsausspruch ist seit April 2008 rechtskräftig.
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