BGH - Beschluss vom 23.11.2016
XII ZB 282/13
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 365
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 1099/06
OLG Frankfurt/Main, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 21/09

Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich aus einer geschiedenen Ehe

BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen XII ZB 282/13

DRsp Nr. 2017/226

Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich aus einer geschiedenen Ehe

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 26. April 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und dabei insbesondere darum, ob eine betriebliche Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) ist Deutscher, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) Französin. Ihre im Mai 1987 geschlossene Ehe wurde auf einen im Juli 2006 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts vom Februar 2008 unter Anwendung deutschen Rechts geschieden, nachdem die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden war. Der Scheidungsausspruch ist seit April 2008 rechtskräftig.