I. 1. Die im August 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 05.01.1993 geschieden, nachdem die Folgesache Versorgungsausgleich zuvor abgetrennt worden war.
Als Ehezeit gemäß § 1587 II BGB gilt die Zeit vom 1. August 1979 bis 28. Februar 1991.
Mit Beschluß vom 9. März 1994 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Fürstenfeldbruck den Versorgungsausgleich, unter Ziffer I. des Tenors wie folgt geregelt:
a) Vom Versicherungskonto ... des Ehemannes bei der BfA - Berlin werden Rentenanwartschaften von monatlich DM 120,90 (bezogen auf den 28.02.1991) auf das Versicherungskonto ... der Ehefrau bei der BfA Berlin übertragen (DM 53,70 + DM 67,20).
b) Im übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich den Parteien vorbehalten.
c) Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte (West) umzurechnen: §
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