OLG München - Beschluß vom 19.06.1996
2 UF 917/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4b, c ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 134
NJWE-FER 1997, 100
OLGReport-München 1996, 228
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck,

Einbeziehung einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft gegenüber dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes in den Versorgungsausgleich

OLG München, Beschluß vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 2 UF 917/94

DRsp Nr. 1997/5583

Einbeziehung einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft gegenüber dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes in den Versorgungsausgleich

Zur Frage, ob und wie eine betriebliche Versorgungsanwartschaft gegenüber dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a.G. in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn die Anwartschaften vor Beginn der Ehezeit begründet wurden und in der Ehezeit zusätzliche Anwartschaften nur durch Beitragszahlung erworben wurden.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4b, c ;

Gründe:

I. 1. Die im August 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 05.01.1993 geschieden, nachdem die Folgesache Versorgungsausgleich zuvor abgetrennt worden war.

Als Ehezeit gemäß § 1587 II BGB gilt die Zeit vom 1. August 1979 bis 28. Februar 1991.

Mit Beschluß vom 9. März 1994 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Fürstenfeldbruck den Versorgungsausgleich, unter Ziffer I. des Tenors wie folgt geregelt:

a) Vom Versicherungskonto ... des Ehemannes bei der BfA - Berlin werden Rentenanwartschaften von monatlich DM 120,90 (bezogen auf den 28.02.1991) auf das Versicherungskonto ... der Ehefrau bei der BfA Berlin übertragen (DM 53,70 + DM 67,20).

b) Im übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich den Parteien vorbehalten.

c) Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte (West) umzurechnen: § 1587b VI BGB.