OLG Koblenz - Beschluss vom 22.04.2003
13 UF 76/03
Normen:
BGB § 1587g ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr.1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 465
NJW 2004, 958

Einbeziehung einer durch erweitertes Splitting ausgeglichenen Betriebsrente in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.04.2003 - Aktenzeichen 13 UF 76/03

DRsp Nr. 2004/14935

Einbeziehung einer durch erweitertes Splitting ausgeglichenen Betriebsrente in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

»Ist eine Betriebsrente gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe des Grenzbetrags bereits öffentlich-rechtlich durch erweitertes Splitting ausgeglichen, so hat beim späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Zurückrechnung des übertragenen Betrags in ein statisches Anrecht ("Rückdynamisierung") zu erfolgen. Vielmehr ist der Teilausgleichsbetrag mit seinem aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen.«

Normenkette:

BGB § 1587g ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr.1 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 465
NJW 2004, 958