OLG Naumburg - Beschluss vom 22.12.2008
4 UF 62/08
Normen:
VAÜG § 2;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 577
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 687/07

Einbeziehung einer Lebensversicherung auf Rentenbasis in den Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 4 UF 62/08

DRsp Nr. 2009/8015

Einbeziehung einer Lebensversicherung auf Rentenbasis in den Versorgungsausgleich

Besteht bei der DEBEKA eine Lebensversicherung auf Rentenbasis, ist sie am Verfahren zu beteiligen.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg wird das Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 25. Juni 2008, Az.: 11 F 687/07 S, hinsichtlich der Regelung in Ziffer 2 der Entscheidungsformel zur Aussetzung des Versorgungsausgleichs aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich an das Amtsgericht - Familiengericht - Wernigerode zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VAÜG § 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs laut Ziffer 2 der Entscheidungsformel im Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 25. Juni 2008 (Bl. 30 - 33 d. A.) ist formell zulässig, §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit den §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 64 Abs. 3 FGG.

Sie ist auch wegen der verfahrensfehlerhaften Aussetzung des Versorgungsausgleichs in der Sache begründet und führt insoweit entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung zwecks neuerlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich.