BGH vom 12.10.1988
IVb ZB 129/86
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b:;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1 Aussicht 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4b, Invaliditätsrente 1
DRsp I(166)191a
FamRZ 1989, 35
MDR 1989, 49

Einbeziehung einer nach Ende der Ehezeit bewilligten Invaliditätsrente

BGH, vom 12.10.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 129/86

DRsp Nr. 1992/2282

Einbeziehung einer nach Ende der Ehezeit bewilligten Invaliditätsrente

»a) Ist eine Invaliditätsrente erst ab einem nach dem Ende der Ehezeit liegenden Zeitpunkt bewilligt worden, lagen deren materiellrechtliche Voraussetzungen aber bereits am Stichtag vor, kann eine entsprechende im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Aussicht auf Versorgung vorliegen. b) Zur Bewertung eines Anrechts auf Invaliditätsrente bei der Bayerischen Apothekerversorgung.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b:;

I. Das Amtsgericht hat - vor einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich - die am 6. Juli 1973 geschlossene Ehe der Parteien geschieden; der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) war am 10. Februar 1982 zugestellt worden. Nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ist der Ehemann am 24. Oktober 1985 verstorben und von seinem Sohn, dem nunmehrigen Antragsgegner, allein beerbt worden.