I. Das Amtsgericht hat - vor einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich - die am 6. Juli 1973 geschlossene Ehe der Parteien geschieden; der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) war am 10. Februar 1982 zugestellt worden. Nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ist der Ehemann am 24. Oktober 1985 verstorben und von seinem Sohn, dem nunmehrigen Antragsgegner, allein beerbt worden.
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