BGH - Beschluß vom 19.03.2003
XII ZB 42/99
Normen:
BGB §§ 1587 1587a Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 734
FuR 2003, 369
MDR 2003, 874
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Stade,

Einbeziehung einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 19.03.2003 - Aktenzeichen XII ZB 42/99

DRsp Nr. 2003/7399

Einbeziehung einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht in den Versorgungsausgleich

»Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht können, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt, nicht dadurch im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden, daß die Kapitalleistung unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine Rentenleistung umgerechnet wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

BGB §§ 1587 1587a Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die am 27. August 1958 geschlossene Ehe der Parteien, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. November 1991 Gütertrennung vereinbart hatten, wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. August 1993 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts Stade vom 10. Mai 1994 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. Juni 1994). Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 29. März 1995 geregelt.