BGH - Beschluß vom 20.07.2005
XII ZB 289/03
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 5 § 1587b ; VAHRG § 1 Abs. 2, 3 § 2 § 3b ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1587
FamRZ 2005, 1530
MDR 2006, 93
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.11.2003
AG Augsburg,

Einbeziehung einer vor Ehezeitende gezahlten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in den Versorgungsausgleich; Berechnung der anzurechnenden Beträge bei verschiedenen Anrechten zugunsten beider Parteien

BGH, Beschluß vom 20.07.2005 - Aktenzeichen XII ZB 289/03

DRsp Nr. 2005/12203

Einbeziehung einer vor Ehezeitende gezahlten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in den Versorgungsausgleich; Berechnung der anzurechnenden Beträge bei verschiedenen Anrechten zugunsten beider Parteien

»a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisierung, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).b) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 b VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die auszugleichenden Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermitteln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2000, 477).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 5 § 1587b ; VAHRG § 1 Abs. 2, 3 § 2 § 3b ;

Gründe: