Einbeziehung einer vor Ehezeitende gezahlten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in den Versorgungsausgleich; Berechnung der anzurechnenden Beträge bei verschiedenen Anrechten zugunsten beider Parteien
BGH, Beschluß vom 20.07.2005 - Aktenzeichen XII ZB 289/03
DRsp Nr. 2005/12203
Einbeziehung einer vor Ehezeitende gezahlten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in den Versorgungsausgleich; Berechnung der anzurechnenden Beträge bei verschiedenen Anrechten zugunsten beider Parteien
»a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisierung, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).b) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 bVAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die auszugleichenden Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermitteln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2000, 477).«