OLG Koblenz - Beschluss vom 20.07.2009
11 UF 641/08
Normen:
BRRG § 115 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1587a Abs. 5; BGB § 1587b Abs. 1; BGB § 1587b Abs. 3; BGB § 1587b Abs. 6; BGB § 1587c Ziff. 3; VAHRG § 3b Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 212
OLGReport-Koblenz 2009, 900
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 370/06

Einbeziehung eines aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit gezahlten Ehrensoldes im Versorgungsausgleich; Anpassung einer Vereinbarung an veränderte Verhältnisse

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 11 UF 641/08

DRsp Nr. 2009/17767

Einbeziehung eines aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit gezahlten Ehrensoldes im Versorgungsausgleich; Anpassung einer Vereinbarung an veränderte Verhältnisse

1. Zur Anpassung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich an veränderte Verhältnisse. 2. Der aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit gezahlte Ehrensold ist nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 6.10.2008 zu Ziffer 2) teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 431,12 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2006, übertragen.

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anwartschaften in Höhe von 49,00 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2006, übertragen.

Es wird angeordnet, dass der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.