BGH - Beschluss vom 17.02.2016
XII ZB 447/13
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 9 Abs. 1; VersAusglG § 19; VersAusglG § 20; VersAusglG § 25 Abs. 2; VersAusglG § 39; VersAusglG § 41; VersAusglG § 45; BetrAVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2016, 1722
BGHZ 209, 32
FamRB 2016, 176
FamRB 2016, 178
FamRZ 2016, 775
FuR 2016, 344
FuR 2016, 3
MDR 2016, 525
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 168/00
OLG Köln, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 188/12

Einbeziehung von erst nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich; Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen XII ZB 447/13

DRsp Nr. 2016/5870

Einbeziehung von erst nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich; Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich

BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.b) Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird.c) Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IV b ZB 46/83 FamRZ 1986, 338).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 2013 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 17. August 2012 betreffend den Ausgleich der Versorgungen des Antragstellers bei den weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: bis 13.000 €