I. Die Parteien streiten um die Frage, ob eine Landabgaberente nach §§ 41 ff. GAL, die der am 13. Oktober 1924 geborene Ehemann (Antragsgegner) seit dem 1. Juni 1974 bezieht, unter den Versorgungsausgleich fällt. Von dieser Rente abgesehen haben die Parteien in der Ehezeit (1. Juli 1946 bis 31. Juli 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) keine Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten.
Das Amtsgericht, das die Ehe der Parteien vorab geschieden hatte, hat die Ausgleichspflichtigkeit der Landabgaberente verneint. Gegen seinen Beschluß, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hat die Ehefrau (Antragstellerin) Beschwerde und gegen deren Zurückweisung (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ausgleich der Landabgaberente erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
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