I. Der am 30. September 1904 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 21. September 1912 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21. September 1945 geheiratet. Am 29. August 1957 haben sie den damaligen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart. In dem Ehevertrag, der eine Verwaltung des Gesamtgutes durch den Ehemann vorsieht, heißt es u.a.:
"Unser gesamtes Vermögen sowie unsere gesamten Einkünfte aus Vergangenheit und Zukunft gehören zum Gesamtgut. Ein Vorbehaltsgut besteht also nicht."
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