OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.01.2008
14 UF 125/07
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587b Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2009, 54
Vorinstanzen:
AG Nordenham, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 165/06

Einbeziehung von Rentenanwartschaften aus der steuerbegünstigten Anlage ererbten Kapitals in eine Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 14 UF 125/07

DRsp Nr. 2009/673

Einbeziehung von Rentenanwartschaften aus der steuerbegünstigten Anlage ererbten Kapitals in eine Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich

»Rentenanwartschaften, die auf der steuerbegünstigten Anlage eines ererbten Kapitals beruhen, unterliegen nicht dem Versorgungsgleich.«

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 14. November 2007 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordenham geändert und der Betrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften auf 305,17 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Streitwert von 2.000,00 Euro gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587b Abs. 1 ;

Gründe: