OLG Celle - Beschluss vom 10.03.2016
10 WF 75/16
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1301
MDR 2016, 1025
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 1385/15

Einbeziehung von Sozialleistungen bei der Berechnung des Verfahrenswerts eines Scheidungsverbundverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 10 WF 75/16

DRsp Nr. 2016/6903

Einbeziehung von Sozialleistungen bei der Berechnung des Verfahrenswerts eines Scheidungsverbundverfahrens

Bezogene Sozialleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II gehören nicht zum für die Verfahrenswertbestimmung nach § 43 Abs. 2 FamGKG maßgeblichen "Nettoeinkommen" (Festhaltung an ständiger Senatsrechtsprechung insbesondere seit Beschluß vom 19. Mai 2006 - 10 WF 466/05 - FamRZ 2006, 1690 f. = OLGR Celle 2006, 832 f. = juris).

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 43 Abs. 2;

Gründe:

1. Die innerhalb der Frist der §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG eingelegte Beschwerde der gem. § 32 Abs. 2 RVG selbst beschwerdebefugten Verfahrensbevollmächtigten, die eine Änderung der Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht von 5.552,64 € auf 7.916,64 € erstrebt, ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes - hier die Differenz der Wahlanwaltsgebühren entsprechend der beiden Verfahrenswerte von (1.380,40 € - 1.076,95 € =) 303,45 € - den Betrag von 200 € (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).