Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes wird zurückgewiesen.
1. Die innerhalb der Frist der §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG eingelegte Beschwerde der gem. § 32 Abs. 2 RVG selbst beschwerdebefugten Verfahrensbevollmächtigten, die eine Änderung der Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht von 5.552,64 € auf 7.916,64 € erstrebt, ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes - hier die Differenz der Wahlanwaltsgebühren entsprechend der beiden Verfahrenswerte von (1.380,40 € - 1.076,95 € =) 303,45 € - den Betrag von 200 € (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).
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