I. Die am 12. Juni 1940 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 27. Januar 1932 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 27. März 1963 geheiratet. Der Ehe entstammen zwei jetzt volljährige Kinder. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 4. September 1980 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. März 1963 bis 31. August 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1.) erworben. Deren Höhe ist bisher aufgrund einer Auskunft der BfA vom 28. August 1981 mit monatlich 467,80 DM, bezogen auf das Ehezeitende, angenommen worden, wovon nur ein kleiner Teil durch Pflichtbeiträge aufgrund einer Berufstätigkeit der Ehefrau, der übrige Teil aber durch freiwillige Beiträge begründet worden ist, die eine Verwandte der Ehefrau für sie unmittelbar an die BfA gezahlt hatte.
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