BGH - Urteil vom 21.04.1982
IVb ZR 687/80
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 679, 680
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 64
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 65
NJW 1982, 1987

Einbeziehung von Vorsorgeleistungen in den Unterhalt getrennt lebender und geschiedener Ehegatten

BGH, Urteil vom 21.04.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 687/80

DRsp Nr. 1994/4877

Einbeziehung von Vorsorgeleistungen in den Unterhalt getrennt lebender und geschiedener Ehegatten

A. Gerade das im Unterhaltsrecht bestehende Bedürfnis nach einer einfachen Abwicklung der alltäglichen Ausgleichsfälle läßt es gerechtfertigt erscheinen, die Vorsorgeleistungen, deren Einbeziehung in den Unterhalt getrenntlebender und geschiedener Ehegatten ohnehin erhebliche Schwierigkeiten bereitet, auch dann in Anknüpfung an den laufenden Unterhalt zu bemessen, wenn dieser zur Deckung des entsprechenden tatsächlichen Unterhaltsbedarfs, z.B. wegen trennungsbedingten Mehrbedarfs, nicht ausreicht. Das führt dazu, daß die Rente für den laufenden Unterhalt, wie sie im Falle der vollständigen Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten anfiele, grundsätzlich die Obergrenze des Betrages bildet, aus dem nach seiner Hochrechnung zu einem Bruttobetrag entsprechend der Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IV der Vorsorgeunterhalt zu errechnen ist.