Der Kläger wurde am 8. August 1986 nichtehelich geboren. Er nimmt den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Beklagte habe der Mutter des Klägers während der gesetzlichen Empfängniszeit (10. Oktober 1985 bis 8. Februar 1986) wiederholt beigewohnt und sei sein Erzeuger. Daran ändere nichts, daß seine Mutter in der genannten Zeit auch einmal mit Detlef E. Geschlechtsverkehr gehabt habe.
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