VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.08.2003
13 S 888/03
Normen:
StAG § 8 Abs. 1 ; StAG § 9 Abs. 1 ; AuslG § 46 Nr. 2 ; AuslG § 85 Abs. 2 ; AuslG § 88 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 804
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 16.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 389/02

Einbürgerungen nach §§ 85 ff. AuslG, Einbürgerungen nach StAG - Staatenlosigkeit, ausländischer Ehegatte eines Deutschen, Ausweisungsgrund, vorsätzliche Straftat, geringfügiger Rechtsverstoß, Strafbefehl, Einbürgerungserleichterungen, Miteinbürgerung, Analogie

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 13 S 888/03

DRsp Nr. 2007/12498

Einbürgerungen nach §§ 85 ff. AuslG, Einbürgerungen nach StAG - Staatenlosigkeit, ausländischer Ehegatte eines Deutschen, Ausweisungsgrund, vorsätzliche Straftat, geringfügiger Rechtsverstoß, Strafbefehl, Einbürgerungserleichterungen, Miteinbürgerung, Analogie

»1. Ist ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt, kann im Einbürgerungsverfahren auch dann in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen werden, wenn sie im Strafbefehlsverfahren ergangen ist. 2. Bei der Beurteilung, ob eine vorsätzlich begangene Straftat ausnahmsweise kein geringfügiger Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG ist, bleiben hypothetische Geschehensabläufe unberücksichtigt. 3. § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG findet auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG keine entsprechende Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der ausländische Ehegatte eines Deutschen die Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG begehrt.«

Normenkette:

StAG § 8 Abs. 1 ; StAG § 9 Abs. 1 ; AuslG § 46 Nr. 2 ; AuslG § 85 Abs. 2 ; AuslG § 88 Abs. 1 ;

Tatbestand: