OLG Koblenz - Urteil vom 06.01.1994
11 UF 722/92
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 647

OLG Koblenz - Urteil vom 06.01.1994 (11 UF 722/92) - DRsp Nr. 1994/11631

OLG Koblenz, Urteil vom 06.01.1994 - Aktenzeichen 11 UF 722/92

DRsp Nr. 1994/11631

Eine Ägypterin moslemischen Glaubens kann nach ägyptischem Recht keine gültige Ehe mit einem Mann schließen, der nicht Moslem ist. Schließt eine Ägypterin moslemischen Glaubens mit einem Deutschen, der nicht Moslem ist, in Deutschland die Ehe, so liegt nach deutschem Recht eine gültige Ehe vor. Selbst wenn auf die Scheidung nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ägyptisches Recht anzuwenden wäre wegen des Aufenthaltes der Parteien im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, kann die Ehe dennoch in Deutschland nach deutschem Recht geschieden werden, weil die nach ägyptischem Recht vorgesehenen Möglichkeiten gegen den ordre public verstoßen.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 1993, 647