KG - Beschluß vom 05.06.1992 (1 AR 15/92) - DRsp Nr. 1995/6764
KG, Beschluß vom 05.06.1992 - Aktenzeichen 1 AR 15/92
DRsp Nr. 1995/6764
Eine am 1.1.1992 bereits anhängige Betreuungssache ist nach der Übergangsregelung des Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG, die insoweit die Vorschrift des § 65 Abs. 4FGG verdrängt, ohne Rücksicht auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ohne Erfordernis weiterer Voraussetzungen an das nach § 65 Abs. 1FGG nunmehr zuständige Gericht zwingend abzugeben und von diesem Gericht zu übernehmen.