OLG Köln - Beschluss vom 16.09.1994
1 W 50/94
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 S. 2, § 719 Abs. 1, § 769, § 793 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1003
OLGReport-Köln 1995, 75

Eine Anfechtung einstweiliger Anordnungen nach § 769 ZPO ist in analoger Anwendung der §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen

OLG Köln, Beschluss vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 1 W 50/94

DRsp Nr. 1995/6652

Eine Anfechtung einstweiliger Anordnungen nach § 769 ZPO ist in analoger Anwendung der §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen

Der Senat ist der Auffassung, daß Entscheidungen des Prozeßgerichts gemäß § 769 ZPO nicht nach § 793 ZPO beschwerdefähig sind, die sofortige Beschwerde vielmehr wegen gleicher Interessenlage in Analogie zu den §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 ZPO grundsätzlich unstatthaft und nur in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig ist. Dies ergibt sich sowohl aus der teleologischen als auch aus der historischen Auslegung der genannten Vorschriften. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, daß die Versagung einer Anfechtungsmöglichkeit gemäß den §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 Abs. 1 ZPO gegen einstweilige Anordnungen nach § 769 ZPO dem Grundsatz der Gesetzestreue widerspricht.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 S. 2, § 719 Abs. 1, § 769, § 793 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.