OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.11.1999 (11 Wx 113/99) - DRsp Nr. 2000/6734
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.1999 - Aktenzeichen 11 Wx 113/99
DRsp Nr. 2000/6734
Eine Minderjährigenadoption kann nur ausgesprochen werden, wenn der Anzunehmende im Zeitpunkt des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses noch minderjährig ist (§ 1752BGB). Die Umdeutung eines Antrags auf Minderjährigenadoption in einen solchen auf Volljährigenadoption (§ 1768BGB) ist ausgeschlossen. Kann einem Antrag auf Minderjährigenadoption wegen Zeitablaufs nicht mehr entsprochen werden, sind die Beteiligten hierauf hinzuweisen, um ihnen Gelegenheit zu geben entsprechende Anträge zu stellen (§ 12FGG). In einem Antragsverfahren kann der verfahrensbestimmende Antrag nicht in der Rechtsmittelinstanz ausgewechselt werden.