BGH - Urteil vom 12.01.2011
XII ZR 83/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1577 Abs. 2 S. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 101
FamRB 2011, 102
FamRZ 2011, 454
MDR 2011, 299
NJW 2011, 670
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 124/07
AG Bad Freienwalde, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 135/03
AG Bad Freienwalde, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 137/04

Eine nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit eines Unterhaltspflichtigen als hinsichtlich eines Unterhalts für Ehegatten und Kinder überobligatorische Erwerbstätigkeit; Unterscheidung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit; Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der Überobligationsmäßigkeit bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs; Ermittlung der Haftungsanteile von Eltern beim Unterhalt sog. privilegierter Volljähriger; Zulässigkeit einer Zurückstellung einer Entscheidung über eine Herabsetzung eines Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB durch das Familiengericht aufgrund einer nicht abgeschlossenen wirtschaftlichen Entflechtung der Verhältnisse; Zurückstellung bei Ausschluss einer Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB aufgrund ehebedingter Nachteile

BGH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen XII ZR 83/08

DRsp Nr. 2011/2075

Eine nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit eines Unterhaltspflichtigen als hinsichtlich eines Unterhalts für Ehegatten und Kinder überobligatorische Erwerbstätigkeit; Unterscheidung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit; Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der Überobligationsmäßigkeit bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs; Ermittlung der Haftungsanteile von Eltern beim Unterhalt sog. privilegierter Volljähriger; Zulässigkeit einer Zurückstellung einer Entscheidung über eine Herabsetzung eines Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB durch das Familiengericht aufgrund einer nicht abgeschlossenen wirtschaftlichen Entflechtung der Verhältnisse; Zurückstellung bei Ausschluss einer Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB aufgrund ehebedingter Nachteile