OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.01.2018
6 UF 108/17
Normen:
VersAusglG § 51; VersAusglG § 52 Abs. 1; VersAusglG § 27; FamFG § 226 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 880
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 13/17

Eine nachträgliche Abänderung der im Jahr 1988 getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 6 UF 108/17

DRsp Nr. 2019/3404

Eine nachträgliche Abänderung der im Jahr 1988 getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Einzelfall der Unbilligkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, nachdem der die Abänderung beantragende Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung in der erfüllten Erwartung höherer Einkünfte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war.

Die nachträgliche Abänderung einer im Jahr 1988 getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die auf der Annahme von Versorgungsansprüchen eines Ehegatten aus einem Beamtenverhältnis beruhte, ist aus Billigkeitsgründen gem. § 27 VersAusglG ausgeschlossen, wenn der betreffende Ehegatte nach der Scheidung in Erwartung höherer Einkünfte auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, die Erwartungen sich jedoch nicht erfüllt haben und die Versorgungsanwartschaften nunmehr niedriger sind.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen - Familiengericht - vom 07.11.2017 in Ziffer 1. abgeändert und der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

2.

Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 51; § Abs. ;