BVerfG - Beschluss vom 06.06.2011
1 BvR 2712/09
Normen:
BEEG § 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2011, 737
FamRZ 2011, 1209
NJW 2011, 2869
Vorinstanzen:
BSG, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 EG R 8/08
SG Münster, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 63/07

Eine nicht finanzielle Förderung von längerfristig familienbedingten Auszeiten bei der Berechnung des Elterngeldes i.R.d. der Elternzeit ist verfassungsmäßig; Verfassungsmäßigkeit der nicht finanziellen Förderung von längerfristig familienbedingten Auszeiten bei der Berechnung des Elterngeldes i.R.d. der Elternzeit

BVerfG, Beschluss vom 06.06.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2712/09

DRsp Nr. 2011/11968

Eine nicht finanzielle Förderung von längerfristig familienbedingten Auszeiten bei der Berechnung des Elterngeldes i.R.d. der Elternzeit ist verfassungsmäßig; Verfassungsmäßigkeit der nicht finanziellen Förderung von längerfristig familienbedingten Auszeiten bei der Berechnung des Elterngeldes i.R.d. der Elternzeit

§ 2 Abs. 7 S. 5 BEEG, der regelt, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind ein Einkommen erzielt haben, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BEEG § 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), den sie für verfassungswidrig hält.

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