OLG Celle - Beschluß vom 23.06.1997
13 W 55/97
Normen:
ZPO § 296 Abs. 1, § 276 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 499

OLG Celle - Beschluß vom 23.06.1997 (13 W 55/97) - DRsp Nr. 1998/16640

OLG Celle, Beschluß vom 23.06.1997 - Aktenzeichen 13 W 55/97

DRsp Nr. 1998/16640

Eine Präklusion nach § 296 Abs. 1 i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Partei ihrer Pflicht zur Klageerwiderung innerhalb der Frist überhaupt nicht nachkommt, oder wenn die Klageerwiderung nicht die Verteidigungsmittel enthält, die gemäß § 277 Abs. 1, § 282 ZPO bei einer sorgfältigen, auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung vorzutragen waren. Dabei ist aufgrund der einschneidenden Sanktion der Präklusionsvorschriften von besondere Bedeutung, daß das Gericht seine Hinweispflicht nach § 139, § 278 ZPO einwandfrei erfüllt. Bei einem gerichtlichen Hinweis zu einem entscheidungserheblichen Punkt ist darauf zu achten, daß die Partei unter Wahrung der Frist des § 132 ZPO rechtzeitig vor dem Termin einen Schriftsatz einreichen kann.

Normenkette:

ZPO § 296 Abs. 1, § 276 Abs. 1 S. 2;

Hinweise: